Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Sachbeschädigungen – von einem jeweils leichten bis noch knapp leichten Verschulden und dafür je angemessenen Einzelstrafen zwischen einem Monat bis zu 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigungen nicht primäres Ziel des Beschuldigten waren, sondern eine notwendige Begleiterscheinung der Diebstähle. Die Sachbeschädigungen standen somit allesamt in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang mit den gewerbs- und bandenmässigen Diebstählen, auch wenn grundsätzlich verschiedene Rechtsgüter betroffen waren.