Das Vorgehen der Beschuldigten war stets ähnlich: Sie haben die notwendigen Hindernisse zum Eindringen in die Gelände bzw. Örtlichkeiten gewaltsam überwunden. Die Art und Weise des Vorgehens ist damit nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich allerdings neutral auswirkt. Hinsichtlich des Masses an Entscheidungsfreiheit kann auf die obigen Erwägungen beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl verweisen werden, dieses wirkt sich verschuldenserhöhend aus.