den Maschendrahtzaun der R._____ AG aufgeschnitten und einen Sachschaden von ca. Fr. 500.00 verursacht; in hhh._____ auf dem Vorplatz der Q._____ AG Kupferkabel durchgeschnitten und unbrauchbar gemacht und einen Sachschaden von ca. Fr. 400.00 verursacht; sowie in hhh._____ den Maschendrahtzaun der S._____ AG aufgeschnitten und einen Sachschaden von ca. Fr. 2'000.00 verursacht. Die einzelnen Schadenssummen weichen stark voneinander ab, liegen aber allesamt nicht mehr im Bagatellbereich.