Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und Handlungsweisen hinsichtlich der einzelnen Hausfriedensbrüche jeweils von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 2 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die mehrfachen Hausfriedensbrüche in einem sehr engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl stehen, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt.