___ AG in ddd._____). Die beiden Beschuldigten sind vorliegend jedoch nicht, wie es beim sogenannten Einschleich- bzw. Einbruchdiebstahl in bewohnte Privatliegenschaften charakteristisch ist, in einen Wohnraum eingedrungen. Beim Eindringen auf ein Firmengelände wird das Sicherheitsempfinden der geschädigten Personen vergleichsweise in deutlich geringerem Ausmasse beeinträchtigt, weshalb jeweils eine noch leichte Rechtsgutverletzung vorliegt. Die Art und Weise des Vorgehens ist jeweils nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich allerdings neutral auswirkt.