Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit der vom Hausfriedensbruch geschützten Örtlichkeiten geschützt. Der Beschuldigte ist gemeinsam mit A.A._____ zur Begehung der genannten Diebstähle insgesamt fünf Mal gewaltsam auf umzäunte Firmengelände bzw. in einen Lagerschuppen eingedrungen (in das umzäunte Gelände der V._____ AG in ggg._____, den Lagerschuppen der Q._____ AG in hhh._____, das umzäunte Aussenlager der R._____ AG in ccc._____; zweifach in den umzäunten Aussenbereich der S._____ AG in ddd.