Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl – unter Berücksichtigung, dass beide Qualifikationsgründe erfüllt worden sind – von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.6. Diese Einsatzstrafe ist nunmehr für die weiteren Straftaten, für welche Freiheitsstrafen auszufällen sind, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 3.6.1. In Bezug auf die Hausfriedensbrüche gemäss Art. 186 StGB ergibt sich Folgendes: