Das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Zwar hat der Beschuldigte keine Berufsausbildung abgeschlossen, da ihm dies gemäss seinen Aussagen verweigert worden sei. Er war vor seiner Inhaftierung selbstständig im Bereich des Fahrzeugund Klavierhandels erwerbstätig. Seinen Ausführungen zufolge hat er damit monatlich zwischen Euro 1'000.00 und 2'000.00 verdient (UA act. 147.3). Wenn er mit diesen schwankenden Beträgen seine Lebenshaltungskosten nicht hat decken können, hätte er sich bemühen können und müssen, legal ein höheres Erwerbseinkommen zu erzielen.