Für die Wahl der Freiheitsstrafe als Strafart für sämtliche Delikte spricht insbesondere auch die Tatausführung bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten. So ist der Beschuldigte mit seinem Sohn A.A._____ unter anderem mehrfach in die Schweiz eingereist, um hier deliktisch tätig zu werden und hat fortlaufend neue Delikte begangen, wobei die Deliktsserie nur aufgrund der Festnahme gestoppt worden ist. Schliesslich ist er systematisch ohne Berechtigung Auto gefahren. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für alle Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.