Bei den begangenen Delikten handelt es sich insbesondere um Vermögensdelikte und auch Strassenverkehrsdelikte, somit ist er einschlägig vorbestraft. Weder die ausgefällten Geldstrafen noch Freiheitsstrafen konnten ihn davon abhalten, erneut deliktisch tätig zu werden. Es liegt daher auf der Hand, dass er sich von einer erneuten (teilweisen) blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre.