Damit würde – bei einer isolierten Betrachtung – für den gewerbsmässigen Diebstahl auch eine Geldstrafe (nicht unter 90 Tagessätzen) in Frage kommen. Da der Beschuldigte jedoch hinsichtlich derselben Diebstähle auch wegen bandenmässigen Diebstahls zu verurteilen ist und ein einheitlicher Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu erfolgen hat, ohne dass bei mehrfacher Qualifikation derselben Diebstähle Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangen würde, scheidet hinsichtlich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls die Ausfällung einer Geldstrafe aus.