Der Beschuldigte beantragt eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00. Dies begründet er einerseits mit den beantragten Freisprüchen. Andererseits seien die Vorstrafen im Rahmen der Täterkomponente nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen, da sie alle mindestens 6 Jahre zurückliegen würden. Es sei die erhöhte Strafempfindlichkeit strafmindernd zu berücksichtigen. Weiter sei die Strafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu mindern (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 14 f.).