3. Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte hat sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie – was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist – des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt.