Nach dem Ausgeführten ist der Beschuldigte der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. 2.8. Zusammenfassend ist die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt insofern gutzuheissen, als er hinsichtlich der Anklageziffer 1 Reg. 7.1 und 7.3 vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls; des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung freigesprochen wird. Darüber hinaus erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen.