Die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs können zwar weder gewerbsmässig noch bandenmässig begangen werden. Möglich ist die Tatbegehung jedoch in Mittäterschaft. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob der Beschuldigte die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche eigenhändig begangen hat, denn als Mitglied der Bande muss er sich die im Rahmen der Diebstähle begangenen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als in Mittäterschaft begangene Tatbeiträge anrechnen lassen (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2 und 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4, je mit Hinweisen).