Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, oder trotz Aufforderung eines Berechtigten darin verweilt, macht sich des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig. Erforderlich ist das Vorliegen eines Strafantrags.