Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. 2.7. 2.7.1. Wer vorsätzlich (Art. 12 Abs. 1 StGB) eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, - 26 - zerstört oder unbrauchbar macht, macht sich der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig, sofern Strafantrag gestellt wird.