Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sämtliche Diebstähle als Mitglied einer Bande begangen hat. Erstellt ist, dass er die Diebstähle zusammen mit seinem Sohn A.A._____ Diebstähle verübt hat. Das geschilderte Vorgehen der beiden Beschuldigten erfolgte stets gemeinsam und arbeitsteilig, jeder Tatbeteiligte leistete seinen Tatbeitrag in jedem Stadium des Diebstahls. Sie hätten diese charakteristische Art von Diebstählen von relativ schwerem Kupferkabel aus körperlichen Gründen – jedenfalls nicht im gleichen Ausmass bzw. in der gleichen Geschwindigkeit – alleine begehen können. Somit war ein Zusammenschluss auch im Hinblick auf die einzelnen Diebstähle nötig.