Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich primär zur Begehung von Diebstählen in der Schweiz aufgehalten hat, zumal für seine angeblichen legalen Tätigkeiten nur unzureichende Belege vorliegen. Die beiden Beschuldigten liessen sich gemäss den Aussagen von F._____ jeweils durch die Ehefrau von C.A._____ bzw. die Mutter von A.A._____ in die Schweiz fahren und C.A._____ mietete hier jeweils Lieferfahrzeuge und teilweise Anhänger mit schweizerischen Kontrollschildern. So fielen die Beschuldigten nicht als «Ausländer» auf. Sodann haben sie gemeinsam geeignete günstige Areale, wo Kupferkabel gelagert wurde, ermittelt und ausgekundschaftet.