So ist bei hälftiger Teilung unter den Mitbeschuldigten während der Deliktszeitspanne von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 2'415.00 auszugehen. Der Beschuldigte gibt an, in derselben Zeitspanne durch seine selbstständige Tätigkeit ein monatliches Erwerbseinkommen von ca. Euro 1'000.00 bis Euro 2'000.00 gehabt zu haben (UA act. 147.3). Der durchschnittliche monatliche Deliktserlös war damit in der Regel höher als sein angegebenes reguläres Einkommen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich primär zur Begehung von Diebstählen in der Schweiz aufgehalten hat, zumal für seine angeblichen legalen Tätigkeiten nur unzureichende Belege vorliegen.