Dabei hat er gewerbsmässig gehandelt. Während einer Deliktsperiode von über 14 Monaten belief sich der Wert des Diebesguts auf über Fr. 67'622.50. Auch wenn der Beschuldigte die Deliktssumme (mutmasslich) mit A.A._____ teilen musste, wozu keine Aussagen vorliegen, verbleibt ein namhafter Beitrag, den er zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwenden konnte. So ist bei hälftiger Teilung unter den Mitbeschuldigten während der Deliktszeitspanne von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 2'415.00 auszugehen.