erfordert das Vorhandensein und die Betätigung eines Aneignungswillens, wobei sich dieser Wille einerseits auf die dauerhafte Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits auf die dauerhafte oder zumindest vorübergehende Zueignung erstrecken muss (BGE 129 IV 223, E. 6.2.1; BGE 121 IV 23, E. 1c; BGE 118 IV 148, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1043/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.2.1). Eine mindestens vorübergehende Zueignung ist zu bejahen, da der Palettenhubwagen vom Gelände der T._____ AG entfernt und an einen anderen Ort – nämlich das Gelände der S._____ AG – gebracht worden ist und die T._____ AG den neuen Aufenthaltsort nicht gekannt hat und auch nicht kennen konnte.