2.6. Das Entwenden insbesondere der Kupferkabel bzw. des Kupferdrahts aber auch der anderen Deliktsgüter (namentlich Palettenhubwagen und Wildtierkamera) gegen den Willen der jeweiligen Eigentümer erfüllt ohne Weiteres jeweils den objektiven Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, was auch unbestritten ist. Auch ging es den beiden Beschuldigten darum, sich selbst unrechtmässig zu bereichern, womit auch der subjektive Tatbestand des mehrfachen Diebstahls erfüllt ist. Dies gilt namentlich auch für den Diebstahl des Palettenhubwagens gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.9, der für die Ausführung eines anderen Diebstahls einmalig verwendet und sodann zurückgelassen worden ist.