Es liegen jedoch keinerlei andere Indizien für eine Anwesenheit der Beschuldigten in ccc._____ vor. Der eingeholte Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 24. Mai 2024 hat nichts Relevantes ergeben. Bei den zwei DNA-Spuren konnte bei einer kein Profil erstellt werden und eine DNA-Spur war nicht interpretierbar (inkomplettes Mischprofil). Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.3 kann dementsprechend in dubio pro reo nicht als erstellt gelten und beide Beschuldigten sind von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Ihre Berufung ist insofern gutzuheissen.