Zwar ist die Fahrzeugmiete vom 5. November 2021 bis 12. November 2021 bei der «W._____» bzw. F._____ belegt (UA act. 1966). Ebenfalls ist die Täterschaft der beiden Beschuldigten gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.4 in hhh._____ im Zeitraum zwischen dem 28. Oktober 2021 und dem 8. November 2021 erstellt. Jedoch sind hhh._____ und ccc._____ gemäss Google Maps rund 38 km voneinander entfernt, womit sich eine Täterschaft nicht direkt aufdrängt, auch wenn diese nicht ausgeschlossen scheint. Es liegen jedoch keinerlei andere Indizien für eine Anwesenheit der Beschuldigten in ccc.