2.4.7.3. Mit den Beschuldigten sind die vorliegenden Indizien für einen Schuldspruch vorliegend nicht ausreichend. So hat die Vorinstanz den Schuldspruch vorliegend einzig damit begründet, dass die Beschuldigten den Renault Master (ZH [...]) vom 5. November bis zum 12. November 2021 gemietet hätten und ihre Täterschaft für den Kupferdiebstahl gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.4 zwischen dem 28. Oktober 2021 und 8. November 2021 in hhh._____ erstellt sei. - 23 -