2021 f.). Weitere stichhaltige Indizien für die Täterschaft der beiden Beschuldigten liegen nicht vor. Alleine die zeitliche Nähe zum Vorfall gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.2 – bei dem vorliegend ein Schuldspruch erfolgt – ist nicht ausreichend, um die Täterschaft zweifelsfrei zu belegen. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.1 kann dementsprechend in dubio pro reo nicht als erstellt gelten und beide Beschuldigten sind von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen, ihre Berufung ist diesbezüglich gutzuheissen.