Sie hätten diese von den Bobinen genommen und sodann abtransportiert. Um den Diebstahl begehen zu können, hätten die beiden Mitbeschuldigten gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin, der V._____ AG, mithin ohne Berechtigung das umzäunte Gelände des Umschaltwerks betreten, indem sie die Kette samt Vorhängeschloss am Zufahrtstor aufgebrochen und hierdurch beschädigt hätten und diese sodann entwendet hätten und sie ein Loch in die hintere Umzäunung des Geländes geschnitten hätten, wodurch die Umzäunung beschädigt worden sei. Es sei ein Sachschaden in Höhe von insgesamt ca. Fr. 150.00 entstanden.