Einerseits entspricht das Vorgehen – Eindringen in Firmengelände und entwenden von Kupferkabeln von Bobinen durch Abschneiden und Abtransport mit einem gemieteten Fahrzeug – demjenigen bei den übrigen Vorfällen, für die ein Schuldspruch auch für A.A._____ erfolgt (Anklageziffer 1 Reg. 7.2, 7.4, 7.7, 7.6, 7.8 und 7.9). Zudem waren die Beschuldigten bei sämtlichen Vorfällen zusammen unterwegs (siehe dazu oben). Insbesondere gestützt auf die Menge an Kupferkabeln die vorliegend entwendet worden sind – nämlich ca. 890 Meter – erscheint es auch ausgeschlossen, dass C.A._____ den Diebstahl alleine begangen hat. Insgesamt bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass A.A.__