2.4.5.2. C.A._____ bestreitet seine Täterschaft nicht (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff., GA act. 2614 ff.), womit als erstellt gelten kann, dass er als einer der Täter den angeklagten Sachverhalt verwirklicht hat. Der Tatort wurde im Übrigen fotografiert und dokumentiert (UA act. 1627 ff. und 1726 ff.). 2.4.5.3. Hingegen bestreitet der Mitbeschuldigte A.A._____ seine diesbezügliche Täterschaft. Im Hinblick auf das Qualifikationsmerkmal des bandenmässigen Diebstahls verbleiben dem Obergericht keinerlei Zweifel an seiner Täterschaft. - 21 -