Der Versuch eine weitere Bobine zu behändigen sei gescheitert. Um den Diebstahl begehen zu können, hätten die beiden Mitbeschuldigten gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin, der R._____ AG, mithin ohne Berechtigung das umzäunte Aussenlager betreten, indem sie in arbeitsteiligem Zusammenwirken den Maschendrahtzaun zuerst an einer Stelle in der Nähe des Starkstromverteilers und sodann beim sich dort befindlichen Feldweg mit einem unbekannten Werkzeug aufgeschnitten und damit beschädigt hätten, wodurch ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 500.00 entstanden sei.