___ AG benutzt (UA act. 2143). Der Deliktswert des beim zweiten Diebstahl bei der - 20 - S._____ AG gestohlenen Kupferkabels fällt mit ca. Fr. 22'850.00 denn auch deutlich höher aus. Schliesslich ist auch nicht abwegig, dass die gleiche Täterschaft an einen Tatort zurückkehrt, sofern es noch weitaus mehr Deliktsgut zu holen gibt. Insgesamt bestehen in Würdigung sämtlicher Indizien keine Zweifel daran, dass die beiden Beschuldigten die Täter der Delikte gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.6, 7.8 und 7.9 waren.