2.4.4.7. Für das Obergericht ist erstellt, dass es sich bei allen drei Delikten um die gleiche Täterschaft gehandelt hat. Beim ersten Diebstahl bei der S._____ AG wurden «lediglich» mehrere Restteile an Netzkabeln (hochwertiges Kupferkabel) im Wert von ca. Fr. 3'450.00 gestohlen. Die Täterschaft hatte aus Sicht des Obergerichts aber realisiert, dass es sich lohnen würde, erneut auf dem Firmengelände der S._____ AG Kupferkabel zu entwenden und hat in der Zwischenzeit den für den Abtransport hilfreichen bzw. für diese Menge notwendigen Palettenhubwagen bei der T._____ AG entwendet und diesen sodann beim zweiten Diebstahl bei der S._____ AG benutzt (UA act.