Es ist nicht ersichtlich, für welche legale Tätigkeit die Beschuldigten insbesondere Sturmhauben und Ratschen- Kabelscheren verwendet haben sollten. Es erhellt ohne Weiteres, dass diese Gegenstände für die Ausführung der Diebstähle gedacht waren, wobei die Sturmhauben dazu dienen sollten, unentdeckt zu bleiben und mit den Scheren die Kabel durchgeschnitten werden sollten.