hindurch, entlang der Autobahn in Richtung S._____ AG gefahren sei. Die Insassen habe er nicht gesehen. Die Zeugenaussage von G._____ vom 19. Oktober 2022 fand in Anwesenheit der beiden amtlichen Verteidigerinnen statt, die Ergänzungsfragen stellen konnten und ist somit – entgegen dem Beschuldigten – verwertbar.