2.4.4.2. Beide Mitbeschuldigten beantragen einen Freispruch von diesen Vorwürfen und bestreiten ihre Anwesenheit und Beteiligung an den Taten. Der Beschuldigte macht geltend, dass einerseits die Zeugenaussage von G._____ nicht verwertbar sei, da keine Konfrontation stattgefunden habe. Weiter würden keine Beweise für seine Täterschaft hinsichtlich aller drei Delikte vorliegen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 12). 2.4.4.3. Der direkte Beweis für die Täterschaft der beiden Beschuldigten fehlt zwar. Für das Obergericht liegt jedoch eine geschlossene Indizienbeweiskette vor, die belegt, dass die beiden Mitbeschuldigten die Täter aller drei Delikte waren.