Tatzeitpunkt zusammen waren und deshalb – wie dies auch bei den übrigen Delikten der Fall war – gemeinsam deliktisch tätig geworden sind. Damit ist für das Obergericht erstellt, dass die beiden Beschuldigten den geschilderten Diebstahl und die Sachbeschädigung wie angeklagt gemeinsam ausgeführt haben. 2.4.4. Anklageziffer 1 Reg. 7.6, 7.8 und 7.9 2.4.4.1. Die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.6, 7.8 und 7.9 lassen sich – mit der Vorinstanz – nur gemeinsam betrachten, da die Indizien hierfür ineinander greifen und eine enge sachliche, zeitliche und örtliche Verbindung zwischen diesen Vorwürfen besteht.