liefern, weshalb sie zwei Ratschen-Kabelscheren mitgeführt haben. Für einen Malerbetrieb sind solche jedenfalls nicht notwendig, dies umso weniger, da keinerlei Malerbedarf mitgeführt worden ist. Eine Erklärung, weshalb insbesondere die Ratschen-Kabelscheren und die Sturmhauben mitgeführt worden sind, wäre jedoch zu erwarten gewesen, was in das Beweisergebnis einfliessen darf.