Obwohl die Mitbeschuldigten ihre Täterschaft bestreiten, verbleiben dem Obergericht nach einer einlässlichen Würdigung der Beweismittel keinerlei Zweifel daran. Dies lässt sich insbesondere damit begründen, dass bei einer Personenkontrolle der beiden Beschuldigten inkl. Durchsuchung des Lieferwagens vom 28. September 2022 in iii._____ – sprich wenige Tage nach dem Delikt gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.7 und in Tatortnähe – durch die Kantonspolizei St. Gallen zwei Ratschen-Kabelscheren sichergestellt werden konnten.