2.4.3.2. Die beiden Mitbeschuldigten bestreiten vorliegend wiederum nicht die Tat bzw. den Diebstahl und die Sachbeschädigung an sich, sondern «lediglich» ihre diesbezügliche Täterschaft. Dass auf dem Vorplatz der Q._____ AG die genannte Menge Kupferkabel entwendet sowie die genannte Sachbeschädigung begangen worden ist, ist erstellt und unbestritten geblieben. Der Tatort wurde fotografiert und dokumentiert (UA act. 2114 ff., act. 1645 ff. und act. 1744 ff).