Es erhellt daraus, dass die Beschuldigten einen geeigneten Ort zum Entwenden von wertvollen Kupferkabeln gesucht haben und dabei die Standorte der Q._____ AG, wo sich erfahrungsgemäss entsprechende Bobinen befinden, ins Visier genommen und sich sodann für einen Standort entschieden und sich den zweiten Standort für später vorgemerkt haben. Es ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass am ausgekundschafteten Ort am QR-Weg in hhh._____ rund zehn Monate später ebenfalls ein Diebstahl von Kupferkabeln auf einem Grundstück der Q._____ AG durch die beiden Beschuldigten verübt worden ist (siehe dazu Ausführungen zu Anklageziffer 1 Reg. 7.7 unten).