November 2021 in keinem Zusammenhang zum Diebstahl von Kupferkabeln zwischen dem 28. Oktober 2021 und dem 8. November 2021 in unmittelbarer Nähe steht. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschuldigten in ihren Befragungen keine Erklärung dafür geliefert haben, weshalb sie sich in hhh._____ befunden und Bobinen begutachtet haben. Zwar müssen sich Beschuldigte im Strafverfahren nicht selbst belasten, was nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden darf. Fehlt jedoch eine Erklärung für Umstände, die eine Erklärung erwarten lassen, darf dies ohne Weiteres in die Gesamtwürdigung der Beweise einfliessen.