Der Zustand der Fahrzeuge bei der Rückgabe sei jeweils einwandfrei gewesen, sie seien sauberer gewesen als bei anderen und sie habe weder Farb- noch Kupferspuren festgestellt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Auch diese Aussagen erweisen sich für das Obergericht als schlüssig und nachvollziehbar und es wird darauf abgestellt, weshalb sowohl die Automiete als auch die damit einhergehenden geschilderten Umstände als erstellt gelten können. - 13 -