Beschuldigten einlässlich als Zeuge befragt und wurde diesbezüglich das Konfrontationsrecht eingeräumt und ist trotz seiner antragsgemässen Dispensation von der Berufungsverhandlung gewahrt. Da die Meldung von E._____ verwertbar ist, ist eine vom Beschuldigten geltend gemachte Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots von vornherein ausgeschlossen.