Art. 211 Abs. 1 StPO ausdrücklich vorgesehen. Erst recht muss dies somit hinsichtlich eines Zeugenaufrufs gelten. Es ist denn auch nicht unüblich, in den Medien Zeugenaufrufe zu machen, worauf eingegangene Hinweise der weiteren Ermittlung des Sachverhalts dienen (vgl. MOOR/HENAUER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 211 StPO). Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Konfrontation in diesem Stadium regelmässig nicht möglich ist. Dass E._____ nicht bereits bei seiner Meldung bei der Polizei als Zeuge einvernommen worden ist, schadet nicht, wurde er doch anlässlich der Berufungsverhandlung in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin des