Um den Diebstahl begehen zu können, hätten die beiden Mitbeschuldigten gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin, der Q._____ AG, und mithin ohne Berechtigung den Lagerschuppen betreten, indem sie das Fenster an der südlichen Seite eingeschlagen und dieses durch Hineingreifen geöffnet sowie an der Ostseite die Bandung der Holztür rechtsseitig herausgerissen hätten. Im Inneren des Lagerschuppens hätten sie zudem zwei Lichtbewegungssensoren heruntergeschlagen und die meisten sich auf den Bobinen befindliche Kupferkabel angeschnitten. Insgesamt hätten sie einen Sachschaden von mindestens Fr. 1'600.00 verursacht.