Die zweite Person ist auf den Aufnahmen der Wildtierkamera zwar weniger eindeutig zu erkennen als C.A._____. Nachdem sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch einen Eindruck vom optischen Erscheinungsbild (Gesicht bzw. Profil, Grösse und Statur) von A.A._____ machen konnte, ist es davon überzeugt, dass es sich bei der zweiten Person auf den Aufnahmen (UA act. 1664 ff.) um ihn handelt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass am 28. September 2022 durch die Kantonspolizei St. Gallen bei einer Personenkontrolle der beiden - 10 -