Zweifelsohne zu erkennen ist darauf der Beschuldigte C.A._____, welcher die Kamera während laufender Aufnahme offensichtlich entdeckt und sie sodann entwendet hat (zum Erscheinungsbild von C.A._____ vgl. UA act. 1720 und 1769 [Foto von C.A._____ und A.A._____ mit einem unbekannten Mann]). C.A._____ konnte weder eine Erklärung für den Fund seiner DNA-Spur noch für die Fotoaufnahmen von ihm am Tatort liefern, noch bestreitet er, dass er auf den Fotoaufnahmen zu sehen ist. Zu Recht wendet er sich mit seiner Berufung auch nicht gegen den entsprechenden Schuldspruch. Von beiden Beschuldigten liegen im Übrigen keine Aussagen dazu vor, wer die zweite, mit C.A.___