2.4.1.3. Einerseits wurde von der Kantonspolizei Aargau am Tatort eine DNA-Spur sichergestellt, welche dem Beschuldigten C.A._____ zugeordnet werden konnte (UA act. 2021 f., 2092 ff.). Weiter wurde von der V._____ AG eine «Wildtierkamera» installiert, welche im Zeitpunkt des Diebstahls Fotoaufnahmen machte. Auf diesen Aufnahmen sind zwei Personen zu sehen, welche sich in der Nacht an den Bobinen zu schaffen machen und dort Kabel abwickeln (UA act. 1670 ff.). Zweifelsohne zu erkennen ist darauf der Beschuldigte C.A._____, welcher die Kamera während laufender Aufnahme offensichtlich entdeckt und sie sodann entwendet hat (zum Erscheinungsbild von C.A._____ vgl. UA act.