_ habe zudem eine Wildtierkamera im Wert von ca. Fr. 400.00 entwendet. Um den Diebstahl begehen zu können, hätten die beiden Mitbeschuldigten gegen den Willen der Hausrechtsinhaberin, der V._____ AG und mithin -9- ohne Berechtigung das umzäunte Gelände des Umschaltwerks betreten, indem sie das Gewinde des rechten Torflügels des Eingangstors gelöst und dieses aufgewuchtet hätten. Dies, nachdem sie beim erfolglosen Versuch über das Eingangstor durch das Durchschneiden eines Stahlseils einzutreten, einen Sachschaden in unbekannter Höhe verursacht hätten.